Entlassungsmanagement in der Kenntnisprüfung
Vom initialen Screening binnen 24 Stunden bis zum Anruf nach der Entlassung: Der DNQP-Expertenstandard und § 39 SGB V machen die Pflege zur Lotsin gegen Versorgungsbrüche und den Drehtüreffekt.
Beispielfragen aus der Prüfungsvorbereitung
Auf welcher gesetzlichen Grundlage haben Krankenhauspatienten einen Anspruch auf Entlassmanagement?
- § 39 Abs. 1a SGB V
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- Auf dem Infektionsschutzgesetz
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, nur eine Empfehlung des DNQP
Erklärung: § 39 Abs. 1a SGB V verankert den Anspruch jedes Krankenhauspatienten auf ein Entlassmanagement: Das Krankenhaus muss den Übergang in die Anschlussversorgung organisieren. Die Details regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement; der DNQP-Expertenstandard beschreibt die fachliche Umsetzung durch die Pflege.
Welche Aussage zum initialen Screening nach dem DNQP-Expertenstandard Entlassungsmanagement ist richtig?
- Es wird nur bei Patienten über 80 Jahren durchgeführt
- Es erfolgt bei allen Patienten innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und wird bei Zustandsänderung wiederholt
- Es wird erst durchgeführt, wenn der Entlassungstermin ärztlich festgelegt wurde
- Es ersetzt das differenzierte Assessment vollständig
Erklärung: Das initiale Screening ist der erste Filter: Bei allen Patienten wird innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme geprüft, ob nach der Entlassung ein Unterstützungsbedarf zu erwarten ist. Ändert sich der Zustand relevant (z. B. Schlaganfall im Verlauf), wird es wiederholt. Erst bei erwartbarem Risiko folgt das differenzierte Assessment.
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